Satzung

Satzung

(Stand: 2006) - auch hier als PDF

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins Tennis-Club Ober-Ramstadt

Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Ober-Ramstadt“. Er hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt und ist im Vereinsregister – Darmstadt eingetragen. Zweck des Vereins ist die Durchführung, insbesondere Jugendförderung, des Tennissports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Nach den Satzungsbestimmungen sind lediglich Gewinne für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Nach § 55 AO sind alle Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

1.    Aufnahmegesuche sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2.    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich.
3.    Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

§ 4
Mitglieder

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.    Aktive Mitglieder
2.    Ehrenmitglieder
3.    Jugendliche Mitglieder
4.    Passive Mitglieder

Zu 1.:    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport ausüben und bei Beginn des
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht und sind
befugt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Sportanlagen nach Maßgabe der Spielordnung zu benutzen.

Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder sollen das zeitlich begrenzte Recht einer ermäßigten Beitragspflicht genießen.

Zu 2.:    Zu den Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport im Allgemeinen erworben haben. Zur Ernennung ist ein mit mindestens Zweidrittel-Stimmenmehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

Zu 3.:    Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimmrecht. Die Benutzung der Sportanlagen richtet sich nach der Sportordnung. Jugendliche Mitglieder genießen, falls von der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt ist, die Vergünstigungen einer ermäßigten Beitragspflicht.

Zu 4.:    Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport im Verein nicht ausüben, jedoch durch
Ihre Vereinszugehörigkeit und Beitragsleistung die Ziele des Vereins fördern. Sie haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Umwandlung der passiven in die aktive Mitgliedschaft ist jederzeit mit der Maßgabe möglich, dass der für aktive Mitglieder festgesetzte Beitrag für das gesamte laufende Jahr zu entrichten ist. Falls das passive Mitglied dem Verein 3 Jahre angehört hat, kann von der nachträglichen Entrichtung der Aufnahmegebühr abgesehen werden.
Die Umwandlung in die aktive Mitgliedschaft muss beim Vorsitzenden beantragt werden und von diesem schriftlich bestätigt werden.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
Sie sind zur terminmäßigen Zahlung der Aufnahmegebühr, des Beitrages und der Umlagen verpflichtet. Deren Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss:

1.    Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres durch eine schriftliche Erklärung per „Einschreiben“ an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis zum 31. Oktober im Jahr der Mitgliedschaft beim Vorstand eingehen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2.    Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand mit Zweidrittel Mehrheit ausgeschlossen werden. Ein zum Ausschluss berechtigender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines Monats nach Zusendung der zweiten Mahnung nicht nachgekommen ist. In der zweiten Mahnung ist auf die Streichung in der Mitgliederliste hinzuweisen.
Der Vorstand hat die Pflicht, das Mitglied darüber zu informieren, dass gegen ihn ein Ausschlussverfahren beabsichtigt ist. Das Mitglied hat die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen mündlich oder schriftlich dagegen Einspruch einzulegen.
Ferner steht dem Ausgeschlossenen die Anrufung des Schlichtungssausschusses binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Ausschließbeschlusses, zu. Der Einspruch ist beim Vorsitzenden einzulegen. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist endgültige. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

3.    Das ausscheidende Mitglied hat – gleich aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet – keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben unberührt.

§ 7
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8
Vorstand

Folgende Mitglieder bilden den Vorstand:

1.    der Vorsitzende
2.    der stellvertretende Vorsitzende
3.    der Kassenwart
4.    der Sportwart
5.    der Schriftführer
6.    der Jugendwart
7.    der Pressewart
8.    der Vergnügungswart

Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Referenten und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen.

Die Referenten werden bestimmten Vorstandsmitgliedern zugeordnet und berichten diesen direkt. Die Kommissionen haben ausschließlich beratende Funktion, den Vorsitz hat immer der 1. Vorsitzende.

§ 9
Gesetzliche Vertretung

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellver-tretenden Vorsitzenden und den Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§ 10
Wahl des Vorstandes

Vor der Wahl ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Wahl durchzuführen hat. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt er bis zu Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl weiter im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

§ 11

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Die Vorstandsmitglieder sind vom Vorsitzenden schriftlich zu benachrichtigen.

§ 12

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes ist Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Über den Ablauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13

Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14
Der Sportausschuss

Der Sportausschuss setzt sich aus dem Vereinsvorsitzenden, dem Sportwart und dem Jugendwart zusammen. Er hat die Aufgabe, den Spielbetrieb und die Abwicklung der Wettspiele zu regeln. Er stellt auch die von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Sportordnung auf.

§ 15
Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss besteht aus 4 älteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Er wird von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses wählen ihren Vorsitzenden unter sich. Der Schlichtungsausschuss ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schlichtungsvorsitzenden den Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss kann bei Streitigkeiten ernster Natur, Verstößen gegen das Ansehen des Vereins oder in Ehrensachen angerufen werden, um Meinungsverschiedenheiten auf gütlichem Wege zu schlichten. Er entscheidet als einzige und letzte Rechtsmittelinstanz, wenn ein durch Disziplinarmaßnahmen oder durch einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes betroffenes Mitglied Einspruch einlegt.

§ 16
Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Kassenbücher und die Jahresabrechnung zu prüfen und die Abrechnung im Falle der Richtigkeit zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen sind sofort dem Vorstand zu melden. In der Jahreshauptversammlung erstatten sie über das Ergebnis der Prüfung und etwaige Beanstandungen schriftlich Bericht.

Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für 1 Jahr gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.

§ 17
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bei Bedarf einberufen. Die Jahreshaupt-versammlung ist spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzuberufen. Sie tritt als Jahreshauptversammlung möglichst zum Ende des Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder Vereinszeitung zu erfolgen. Für den Fristbeginn ist der Tag der Absendung zur Post maßgebend.

Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand beschlossen und muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1.    Bericht des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und der einzelnen Vorstandsmitglieder
2.    Bericht der Kassenprüfer
3.    Entlastung des Vorstandes
4.    Neuwahl/Nachwahl des Vorstandes und Schlichtungsausschusses (wenn notwendig) sowie der Kassenrüfer
5.    Haushaltsplan/Beiträge für das laufende Geschäftsjahr
6.    Anträge
7.    Verschiedenes

Die auf der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse über den Haushaltsplan haben mindestens für ein Geschäftsjahr Gültigkeit. Sie können nur durch eine außerordentliche Mitglieder-versammlung (§ 18) widerrufen werden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt geheim. Im übrigen werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses geheim gewählt, wenn mehrere Bewerber sich zur Wahl stellen oder anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt. Beschlüsse, die Änderungen der Satzung betreffen, bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.

Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden zu stellen.
Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzu-nehmen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

1.    auf Beschluss des Vorstandes
2.    auf einen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder

Die Einberufung hat innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§ 19
Haftungsbeschränkung

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 20
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen dreiviertel für die Auflösung stimmen.

Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

§ 21
Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 22

Die vorstehende Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. April 1972 in Kraft. Neufassung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24. Januar 2003 sowie Änderung am 27. Januar 2006 und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.